Mitgliedschaft

Informationen zur Mitgliedschaft

im Beratergemeinschaft e. V.

Du willst Mitglied werden? 🙂

Fachkräfte aus den Bereichen Betriebliches Gesundheitsmanagement, Changemanagement, Coaching, Mediation, Personalentwicklung, Organisationsentwicklung, Training, und ähnlichen Disziplinen sind eingeladen mitzumachen.

Unternehmen, Organisationen und andere juristische Personen laden wir ein Fördermitglied zu werden.

Wir freuen uns auf dich.

Vereinssatzung (Stand 21. August 2017)

Hinweise:

  • Die Nummerierung unterscheidet sich hier von der im Vereinsregister eingetragenen Satzung, da im vorliegenden Editor nicht alle Listennummerierungen entsprechend umgesetzt werden können.
  • Im gesamten Text steht die männliche Form stellvertretend für Personen beiderlei Geschlechts.

Allgemeines


§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1)    Der Verein führt den Namen Beratergemeinschaft (e. V.).

(2)    Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e. V.

(3)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am darauffolgenden 31. Dezember (Rumpfgeschäftsjahr).

§ 2 Zweck des Vereins

(1)   Zweck des Vereins

  1. Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
  2. Förderung von Wissenschaft und Forschung.

(2)   Verwirklichung des Satzungszwecks

  1. Zu § 2 (1) 1, fördert der Verein insbesondere die Bildung über Betriebliches Gesundheitsmanagement, Changemanagement, Coaching, Mediation, Personalentwicklung, Organisationsentwicklung, Training, und ähnlichen Fachgebieten. Dazu unterhält der Verein zur Veröffentlichung seiner Erkenntnisse eine oder mehrere Internet-Seiten, zum Beispiel Blogs, Foren, Facebook-Seiten, Google+ Seiten und führt bildende und informationsgebende Veranstaltungen, Intervisionen, Supervisionen, Beratungen, Aus- und Fortbildungen, Schulungen, Seminare, Workshops, Symposien, Vod- und Podcasts durch. Der Verein vermittelt Methodenkompetenzen und pflegt dazu Kompetenzteams, Arbeitsgemeinschaften und Fachgruppen. Unser Dialog konzentriert sich auf die professionelle Interaktion mit Fachkräften. Dazu kooperieren wir auch mit Hochschulen, Schulen, Bildungsträgern, Organisationen und Unternehmen zur Bildung entsprechender Berufsprofile und -bilder. Wir entwickeln Empfehlungen für die Gestaltung von Arbeitsplätzen, die die physische und psychische Gesundheit des Menschen im akademischen, schulischen und beruflichen Umfeld gewährleisten. Wir vernetzen Unternehmen, Start-ups, Vereine, Verbände, Dienstleister, Bildungsträger, Schulen, Hochschulen und andere gesellschaftliche, künstlerische, politische, religiöse Organisationen, deren Mitarbeiter, Selbstständige und Private in Berlin und deutschlandweit.
  2. Zu § 2 (1) 2, forscht der Verein, wie sich Gesellschaft, Unternehmen, Organisationen, Arbeits- und Bildungswelten und die Kommunikation verändern und welche Handlungen dadurch bedingt werden. Wir identifizieren neue oder zusätzlich erforderliche Kompetenzen, Methoden und Techniken in den Bereichen Betriebliches Gesundheitsmanagement, Changemanagement, Coaching, Mediation, Personalentwicklung, Organisationsentwicklung, Training, und ähnlichen Fachgebieten. Dazu führen wir Forschungsvorhaben durch oder vergeben Forschungsaufträge; die Vergabe von Forschungsaufträgen an Hilfspersonen erfolgt im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung. Wir verpflichten uns zur zeitnahen Veröffentlichung aller Forschungsergebnisse. Publikationen werden von uns redaktionell bearbeitet und verantwortet. Wir kooperieren mit Hochschulen, indem wir gemeinsam wissenschaftliche Lehr- und Vortragsveranstaltungen anbieten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)    Er ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3)    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)    Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell ungebunden und neutral.


Vereinsmitgliedschaft


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)    Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich mit den Zielen des Vereins identifizieren und in Übereinstimmung mit den Zielen und Werten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland handeln.

(2)    Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag (elektronische Textform oder Brief) an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

(3)    Der Gesamtvorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(4)    Die Mitgliedschaft beginnt nach dem Beschluss über die Aufnahme am ersten Tage des Folgemonats.

(5)    Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

(1)    Der Verein besteht aus:

  1. ordentlichen Mitgliedern;
  2. Fördermitgliedern;
  3. Ehrenmitgliedern;
  4. assoziierten Mitgliedern.

(2)    Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können.

(3)    Für Fördermitglieder steht die ideelle oder materielle Förderung des Vereins oder bestimmter Kompetenzteams im Vordergrund. Sie nutzen die Angebote des Vereins nicht und haben kein Wahl- und Stimmrecht.

(4)    Die Ehrenmitgliedschaft im Verein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung Personen angetragen werden, die sich um den Verein und/oder seinen Zielen besonders verdient gemacht haben.

(5)    Assoziierte Mitglieder erhalten die Mitgliedschaft unter außerordentlichen Bedingungen. Ihre Mitgliedschaftsrechte können vom Gesamtvorstand eingeschränkt werden. Ihr Mitgliedschaftsbeitrag wird individuell vom Gesamtvorstand festgelegt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
  2. durch Ausschluss aus dem Verein (§ 7);
  3. durch Streichung aus der Mitgliederliste;
  4. durch Tod;
  5. durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).

(2)    Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Die Nichtzahlung des Beitrags stellt keine Austrittserklärung dar. Der Austritt ist nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Nach einer Erhöhung des Mitgliedsbeitrages ist eine Kündigung zum Ende des Kalenderjahres ohne Einhaltung einer Frist möglich.

(3)    Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 7 Ausschluss aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste

(1)    Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

  1. grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;
  2. in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
  3. dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung, schadet.

(2)    Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

(3)    Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden. Die Mitgliedschaft endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem der Beschluss Gültigkeit erlangt, der die Mitgliedschaft beendet.


Rechte und Pflichten der Mitglieder


§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)    Nur Mitglieder haben nach Maßgabe dieser Satzung das aktive und passive Wahlrecht, das Recht Kandidaten für Gremien zu nominieren und Anträge zu stellen.

(2)    Die Mitglieder haben das Recht:

  1. auf Auskunft durch den Gesamtvorstand. Unter Berücksichtigung des Datenschutzes ist ihnen Einsichtnahme in die schriftlichen Protokolle der Gremien zu gewähren. Eine Weitergabe der Informationen an Nichtmitglieder ist nicht gestattet. Dieses Recht ist nur entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu Datenschutz und Informationsfreiheit eingeschränkt;
  2. Tagesordnungspunkte für die Mitgliederversammlung sowie Gremiensitzungen vorzuschlagen.
  3. Ehrenmitglieder können einen Sprecher wählen. Er kann an den Sitzungen des Gesamtvorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.

(3)    Die Mitglieder haben die Pflicht:

  1. an der Stärkung der Organisation und der Erfüllung ihrer Aufgaben solidarisch mitzuwirken;
  2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
  3. jährliche Beiträge und eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
  4. Änderungen der Kommunikationsdaten und Bankverbindung anzuzeigen.

§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

(1)    Die Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen werden auf Vorschlag des Gesamtvorstands von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt und den Mitgliedern bekannt gegeben.

(2)    Der Gesamtvorstand kann für die Benutzung von Leistungen und Einrichtungen des Vereins eine Benutzungs- und/oder Gebührenordnung erlassen. Die Mitgliederversammlung kann die Ordnung ändern und aufheben.

(3)    Beiträge, Gebühren und Umlagen werden per Lastschrift eingezogen.


Die Organe des Vereins


§ 10 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

(1)    die Mitgliederversammlung;

(2)    der geschäftsführende Vorstand;

(3)    der Gesamtvorstand.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Als oberstes Organ des Vereins kann sie in die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeiten der übrigen Organe des Vereins fallen, bindende Weisungen erteilen.

(2)    Der Mitgliederversammlung werden einmal jährlich die Berichte und Haushaltsplanung des Gesamtvorstands, die Rechnungslegung durch den geschäftsführenden Vorstand und der Bericht der Kassenprüfer vorgelegt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Gesamtvorstandes.

(3)    Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, die Beisitzer des Gesamtvorstands und die Kassenprüfer.

(4)    Die Amtszeit des Gesamtvorstands beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl. Bis zur Neuwahl bleiben die Gewählten im Amt. Die Amtszeit endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit der Kassenprüfer und der Sprecher der Ehrenmitglieder endet mit der des Gesamtvorstandes.

(5)    Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Gesamtvorstands über die Finanz- und Kassenordnung des Vereins.

(6)    Der Termin einer Mitgliederversammlung wird vom Gesamtvorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung, unter Angabe des Zeitpunktes, bis zu dem, Anträge dem Gesamtvorstand vorliegen müssen, mitgeteilt. Die Mitglieder werden jeweils durch schriftliche Einladung in elektronischer Form (Intranet oder E-Mail) mit sämtlichen Unterlagen unter Angabe der Tagesordnung und der eingegangenen Anträge spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin vom Gesamtvorstand eingeladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie im Intranet des Vereins veröffentlicht ist oder an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Mailadresse gerichtet ist.

(7)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen oder der geschäftsführende Vorstand es beschließt. Soweit die Umstände es zulassen, hat die schriftliche Einladung zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie im Intranet des Vereins veröffentlicht ist oder an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Mailadresse gerichtet ist.

(8)    In der Mitgliederversammlung, in welcher der Gesamtvorstand oder Mitglieder des Gesamtvorstands vor Ablauf der Amtsperiode abberufen werden, ist zugleich eine entsprechende Nachwahl bis zum Ende der Amtszeit der ausgeschiedenen Mitglieder vorzunehmen. Werden alle Gesamtvorstandsmitglieder abgewählt, beginnt mit ihrer Wahl eine neue Amtszeit (§ 11 Abs. (4)).

(9)    Kann eine Abberufung oder Wahl nach § 11 Abs. (8) nicht wirksam vorgenommen werden, weil die Abberufung und Wahl nicht auf der Tagesordnung in der Einladung standen, kann dem Gesamtvorstand oder einem Mitglied des Gesamtvorstandes das Misstrauen dennoch ausgesprochen werden. Innerhalb von vier Wochen muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach § 11 Abs. (7) stattfinden, die über die Abberufung und Wahl dieser Mandatsträger zu entscheiden hat. Bis zu einer Abberufung bleiben die Mandatsträger, denen das Misstrauen ausgesprochen worden ist, im Amt.

(10) Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem zuständig für folgende Vereinsangelegenheiten:

  1. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands;
  2. Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Gesamtvorstand;
  3. Entgegennahme der Rechnungslegung durch den geschäftsführenden Vorstand;
  4. Bericht der Kassenprüfer
  5. Entlastung des Gesamtvorstands;
  6. Beschlussfassung über Anträge;
  7. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands;
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein;
  9. Festsetzung der Beitragsordnung;
  10. Festsetzung von Umlagen, wenn ein außerordentlicher Finanzbedarf vorliegt;
  11. Änderungen der Satzung;
  12. Auflösung des Vereins.

§ 13 Versammlungsleitung und Protokollführung der Mitgliederversammlung

(1)    Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Versammlungsleiter und ein Protokollführer zu bestimmen.

(2)    Die Mitgliederversammlung wird von dem gewählten Versammlungsleiter geleitet.

(2)    Das Protokoll der Mitgliederversammlung soll die wesentlichen Ergebnisse sowie die gefassten Beschlüsse enthalten. Es ist durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterzeichnen.

(3)    Das Protokoll ist spätestens sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung im internen Bereich der offiziellen Kommunikationsplattform des Vereins zu veröffentlichen.

§ 14 Beschlussfassung und Wahlen der Mitgliederversammlung

(1)    In den Mitgliederversammlungen hat jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Mitglieder, die mit ihrem Jahresbeitrag in Verzug sind, sind nicht stimmberechtigt, sofern im Einladungsschreiben auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.

(2)    Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Abstimmungen gilt ein Antrag bei Stimmgleichheit als abgelehnt.

(3)    Dem Gesamtvorstand sollen mindestens zwei Frauen angehören. Finden sich nicht genügend Kandidatinnen, kann die Mitgliederversammlung die Quotenregelung mit einfacher Mehrheit aussetzen.

(4)    Bei der Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Vorstand Finanzen getrennt zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. In einem notwendig werdenden zweiten Wahlgang, für den keine neuen Kandidaten benannt werden dürfen, ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt, bei dem ebenfalls die meisten Stimmen entscheiden.

(5)    Die Beisitzer für den Gesamtvorstand können gemeinsam gewählt werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. In einem notwendig werdenden zweiten Wahlgang, für den keine neuen Kandidaten benannt werden dürfen, ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt, bei dem ebenfalls die meisten Stimmen entscheiden.

(6)    Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von zweit Dritteln der gültigen Stimmen.

(7)    Bei Beschlussfassungen und Wahlen sind ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen für die Ermittlung der Mehrheit nicht mitzuzählen.

(8)    Über Wahlen und Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll zu führen, eingereichte Anträge sind mit deren schriftlichen Begründungen dem Protokoll beizufügen. Das Protokoll unterzeichnen der Versammlungsleiter und der Protokollführer. Eine zusätzliche akustische Aufzeichnung ist zulässig.

(9)    Die Mitgliederversammlung gibt sich mit einfacher Mehrheit der Stimmen eine Geschäftsordnung.

§ 15 Der geschäftsführende Vorstand

(1)    Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:

  1. Vorsitzende;
  2. Vorsitzende;
  3. Vorstand Finanzen

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten; sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(2)    Aufgabe des geschäftsführenden Vorstands ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
  4. die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 16 Der Gesamtvorstand

(1)    Der Gesamtvorstand besteht aus:

  1. den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands;
  2. bis zu 8 Beisitzern.

(2)   Aufgaben des Gesamtvorstands sind insbesondere:

  1. Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge.
  2. Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.
  3. Ausschluss von Mitgliedern gem. § 7.
  4. Kommissarische Bestellung von ausgeschiedenen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands.
  5. Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmegebühren und Gebühren für besondere Leistungen gem. § 9.

(3)    Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Gesamtvorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Gesamtvorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Gesamtvorstand zu wählen.

(4)    Der Gesamtvorstand beschließt in seiner ersten Vorstandssitzung eine Geschäftsordnung.

§ 17 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1)    Die Vereins- und Organ-Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter, auch Vorstandsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(2)    Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

(3)    Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung beim geschäftsführenden Vorstand geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(4)    Der geschäftsführende Vorstand kann per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festsetzen.


Schlussbestimmungen


§ 18 Kommunikation

Die Kommunikation kann im Verein mittels elektronischer Medien erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie im internen Bereich der offiziellen Kommunikationsplattform des Vereins veröffentlicht wurden, oder, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder Mailadresse gerichtet sind.

§ 19 Kompetenzteams

(1)    Der Gesamtvorstand kann zur Unterstützung der Vereinsarbeit Kompetenzteams einsetzen, auflösen und deren Geschäftsordnung regeln. Jedes Mitglied kann die Einrichtung eines Kompetenzteams vorschlagen. Soweit der Gesamtvorstand den Vorschlag ablehnt, muss er dies schriftlich begründen.

(2)    Die Kompetenzteams wählen einen Sprecher und einen stellvertretenden Sprecher, die an den Gesamtvorstand berichten.

(3)    Mitglieder des Gesamtvorstands und vom Gesamtvorstand Beauftragte können an den Sitzungen der Kompetenzteams mit beratender Stimme teilnehmen.

(4)    Die Kompetenzteams beschließen Geschäftsordnungen; diese bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstands.

§ 20 Vereinsordnungen

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 21 Haftung des Vereins

(1)    Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2)    Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 22 Datenschutz im Verein

(1)    Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

(2)    Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

  1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
  2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
  3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
  4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

(3)    Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 23 Auflösung

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2)    Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

(3)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe zu verwenden hat.

(4)    Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§ 24 Redaktionelle Änderungen

Wird die Satzung vom Vereinsregister beanstandet, so ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, entsprechende Satzungsänderungen vorzunehmen, die jedoch den materiellen Inhalt der Satzung nicht berühren dürfen.

§ 25 Gültigkeit dieser Satzung

(1)    Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14. Juli 2017 beschlossen.

(2)    Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(3)    Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

§ 26 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten, die sich aus der Satzung, mit oder zwischen den Organen und Mitgliedern ergeben, sind die Gerichte am Sitz des Vereins zuständig. Sitz des Vereins ist Berlin.

Beitragsordnung (Stand 14. Juli 2017)

§ 1 Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.

§ 2 Beschlüsse

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags, die Aufnahmegebühr und Umlagen. Der Vorstand legt die Gebühren fest.

(2) Die festgesetzten Beträge werden zum 01. Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

§ 3 Beiträge

Klasse Mitgliederstatus EUR
01 Ordentliches Vollmitglied Ermäßigt

Student/in, Auszubildende/r, Volontär/in und Arbeitslose/r

30,00
02 Ordentliches Vollmitglied
natürliche Person
60,00
03 Fördermitglied
natürliche oder juristische Person
120,00
04 Ehrenmitglied
(ist von der Beitragspflicht befreit)
0,00
05 Assoziiertes Mitglied – Beitrag wird vom geschäftsführenden Vorstand individuell festgelegt

(1) Die Beitragsformen der Beitragsklasse 01 und 05 müssen beantragt und die Begründung mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden. Der Gesamtvorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Beiträge.

(2) Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen, insbesondere bei Inanspruchnahme der Beitragsklassen 01 und 05.

(3) Der Gesamtvorstand kann auf Antrag Härtefälle abweichend regeln.

§ 4 Beitragspflicht

Die Mitglieder des Vereins haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

§ 5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

(1) Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr. § 1 Beiträge regelt die Höhe des Mitgliedsbeitrages.

(2) Umlagen dürfen nicht mehr als das Doppelte des Jahresbeitrages betragen.

(3) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

(5) Mitglieder, deren Mitgliedschaft ruht, sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6 Fälligkeit und Zahlungsweise

(1) Die Beitragszahlungen sind bargeldlos zu erbringen.

(2) Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben, welche jährlich im Voraus durch Bankeinzug von einem durch das Mitglied zu benennenden Bankkonto zu zahlen sind.

(3) Für neu eingetretene Mitglieder ist der Beitrag für die Restlaufzeit des Beitrittsjahres innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Beitrittsbestätigung zu entrichten.

(4) Auf schriftlichen Antrag hin und in begründeten Fällen kann der Gesamtvorstand Ratenzahlungen oder Stundungen oder Beitragsbefreiung genehmigen. Die Genehmigung bezieht sich höchstens auf die Dauer von einem Jahr.

§ 7 Einzugsermächtigung

(1) Aus Rationalisierungsgründen ist jedes Mitglied verpflichtet dem Verein ein SEPA-Mandat (eine Ermächtigung zum Einzug der jährlichen Beiträge) zu erteilen.

(2) Wurde eine solche Ermächtigung erteilt, so hat es das Mitglied nicht zu vertreten, wenn die Abbuchung der Beiträge von seinem Konto erst nach dem Fälligkeitstermin § 4 Abs. (2) bzw. (3) erfolgt.

§ 8 Mahnverfahren

(1) Ist ein Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge seit Fälligkeit (§ 4 Abs. (2) bzw. (3)) mehr als einen Monat in Verzug, so erhält es von dem Vorstand eine Zahlungserinnerung.

(2) Bleibt ein Mitglied, nachdem es die Zahlungserinnerung (Abs. (1)) erhalten hat, mehr als einen Monat in Verzug, so erhält es vom Vorstand eine Mahnung mit einmonatiger Fristsetzung für die Zahlung.

(3) Bleibt ein Mitglied, nachdem es die Mahnung (Abs. (2)) erhalten hat, mit der Zahlung über die gesetzte Frist hinaus in Verzug, so erhält es per Einschreiben eine letzte Zahlungsaufforderung (letzte Mahnung), die bedeutet, dass bei nicht Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Beratergemeinschaft e. V. zivilrechtliche Ansprüche gegen das Mitglied in Höhe der Beitragsschuld geltend macht.

(4) Endet die Mitgliedschaft eines Mitgliedes wegen Nichtzahlung der Beiträge nach Ablauf der in der letzten Mahnung (Abs. (3)) gesetzten Frist, so ist ihm dies per Einschreiben unverzüglich mitzuteilen. Die Gremien des Vereins, denen das Mitglied bisher angehörte, werden über das Ende der Mitgliedschaft schriftlich informiert. Die Beitragsschuld wird gerichtlich beigetrieben.

(5) Im Rahmen der Satzung kann von den Maßnahmen der Absätze (1) bis (3) sowie des Absatzes (4) Satz 3 in Einzelfällen abgesehen werden, wenn es dem Vorstand tunlich erscheint.

(6) Die durch Mahnverfahren entstehenden Kosten gehen zulasten des säumigen Mitglieds.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 14. Juli 2017 verabschiedet und tritt ab sofort in Kraft.

Mitgliedsantrag

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